ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DES PAUSCHALREISEVERTRAGES

Reisebüro "Ventura Tours" im Besitz von Laura Ventura Camacho mit NIF 40934564-S und Sitz in Ronda dels Campets nº 2 2º 4ª von Alcanar, registriert als Reisebüro für Einzelhandel bei der Generalitat de Catalunya.

Laura Ventura Camacho hat die im Artikel angegebene Garantie für kombinierte Reisen 252-10 des Verbrauchergesetzbuches von Katalonien, formalisiert durch Bürgschaftspolice Nr.020S02181CAV, die Einzelheiten dazu sind unten angegeben:

Name des Garantiegebers: Grupo Innovac

Telefonnummer der Garantiestelle: +34 96 369 28 61

E-Mail-Kontakt Garantiestelle: innovac@innovac.es

Die Reservierung einer der auf dieser Website enthaltenen Reisen, impliziert die vollständige Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die automatisch in den Vertrag aufgenommen werden, ohne dass Sie Ihr schriftliches Zeugnis benötigen.

 

 

a) Buchung der kombinierten Reise

1. Vorvertragliche Informationen

1. Vorher ist der Reisende an keinen Pauschalreisevertrag oder entsprechendes Angebot gebunden, der Veranstalter bzw, gegebenenfalls, die Einzelhandelsagentur, stellt dem Reisenden das Standardinformationsformular für kombinierte Reiseverträge zu, sowie die übrigen Merkmale und Informationen der Reise gemäß den Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung.

2. Personen mit eingeschränkter Mobilität, die genaue Informationen über die Eignung der Reise gemäß ihren besonderen Bedürfnissen erhalten möchten, um die Möglichkeit und Durchführbarkeit des Abschlusses der Reise nach ihren Merkmalen zu beurteilen, muss die organisierende Agentur informieren oder, gegebenenfalls, die Einzelhandelsagentur, einer solchen Situation, damit sie entsprechende Informationen erhalten können.

Gemäß den Bestimmungen der CE-Verordnung 1107/2006, wird als Person mit eingeschränkter Mobilität verstanden, jede Person, deren Mobilität zur Teilnahme an der Reise aufgrund einer körperlichen Behinderung eingeschränkt ist (sensorisch oder lokomotorisch, permanent oder zeitlich), geistige Behinderung oder Mangel, oder jede andere Ursache der Behinderung, oder nach Alter, und deren Situation eine angemessene Aufmerksamkeit und Anpassung der den anderen Reiseteilnehmern zur Verfügung gestellten Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert.

3. Die dem Reisenden bereitgestellten vorvertraglichen Informationen gemäß den Abschnitten bis), c), d), e) y g) des Artikels 153.1 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007, bilden einen integralen Bestandteil des kombinierten Reisevertrags und werden nicht geändert, es sei denn, das Reisebüro und der Reisende haben dies ausdrücklich vereinbart. Die organisierende Agentur und, gegebenenfalls, die Einzelhandelsagentur, vor Abschluss des kombinierten Reisevertrages, dem Reisenden klar kommunizieren, verständlich und prominent, alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen.

2. Informationen zu Passbestimmungen, Visa und Impfungen

  1. Die Agentur hat die Pflicht, über die für die Reise und den Aufenthalt notwendigen Gesundheitsformalitäten zu informieren, sowie zu den für Reisende geltenden Pass- und Visabestimmungen, einschließlich der ungefähren Zeit für die Erlangung von Visa, und sind für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen verantwortlich.
  2. Der Reisende muss die für die Durchführung der Reise erforderlichen Unterlagen beschaffen, einschließlich Pässe und Visa sowie Gesundheitsformalitäten. Alle Schäden, die sich aus dem Fehlen dieser Dokumentation ergeben, gehen zu Ihren Lasten., und besonders, die Kosten, die durch die Unterbrechung der Reise und ihre eventuelle Rückführung entstehen.
  3. Wenn die Agentur den Antrag des Reisenden akzeptiert, die erforderlichen Visa für eines der in der Reiseroute enthaltenen Ziele zu bearbeiten, kann die Zahlung der Kosten für das Visum verlangen, sowie die Verwaltungskosten für die Verfahren, die vor der entsprechenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung durchgeführt werden müssen.

In diesem Fall, Die Agentur haftet für die ihr zurechenbaren Schäden..

3. Reservierungsanfrage

  1. Um die Reservierung zu formalisieren, müssen die folgenden Schritte befolgt werden: Der Kunde muss das Webformular ausfüllen, das jeder Reise beiliegt, Geben Sie an, dass Sie einen Platz für diese Reise reservieren möchten. Sie müssen eine erste Zahlung leisten 50% der gesamten Reise und senden Sie die für die Buchung erforderlichen Unterlagen.
  2. Hat sich die Agentur bereit erklärt, die Reservierung zu verwalten, ist sie verantwortlich für technische Fehler, die im Reservierungssystem auftreten und auf sie zurückzuführen sind, sowie für Fehler, die während des Reservierungsvorgangs gemacht werden..
  3. Die Agentur ist nicht verantwortlich für Reservierungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen sind oder die durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände verursacht wurden..

4. Bestätigung reservieren

Der Abschluss des kombinierten Reisevertrages erfolgt mit der Bestätigung der Reservierung. Ab diesem Zeitpunkt ist der kombinierte Reisevertrag für beide Parteien verbindlich..

5. Zahlungsplan

  1. Zum Zeitpunkt der Bestätigung der Reservierung muss der Verbraucher die bezahlen 50% des Preises der kombinierten Reise, es sei denn, im kombinierten Reisevertrag ist ein anderer Betrag festgelegt.
  2. Die Zahlung des Restpreises muss spätestens erfolgen 15 Tage vor Abflug, es sei denn, im kombinierten Reisevertrag ist ein anderer Zahlungsplan festgelegt.
  3. Wenn der Reisende den Zahlungsplan nicht einhält, Die Agentur kann den Vertrag kündigen und die Regeln anwenden, die für die Abwicklung der Reise durch den Reisenden vor der in Klausel vorgesehenen Abreise festgelegt wurden 13.

b) Für Pauschalreiseleistungen geltende Regeln

6. Vorteile

Die Vorteile, aus denen sich der kombinierte Reisevertrag zusammensetzt, ergeben sich aus den Informationen, die dem Verbraucher in den vorvertraglichen Informationen bereitgestellt werden, und werden nicht geändert, es sei denn, das Reisebüro und der Reisende vereinbaren ausdrücklich, wie in der Klausel vorgesehen 1.3.

Vor Reiseantritt, das Reisebüro stellt dem Reisenden Belege aus, Gutscheine und Tickets, die für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind.

7. Unterkunft

Sofern in den vorvertraglichen Informationen oder in den besonderen Vertragsbedingungen nichts anderes angegeben ist:

  1. In Bezug auf die Länder, in denen es eine offizielle Klassifizierung von Hotelbetrieben oder anderen Beherbergungsarten gibt, das Programm erhebt die im jeweiligen Land vergebene Touristenklassifizierung.
  2. Die Belegungszeiten der Zimmer richten sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes und der Unterkunft.
  3. c) Drei- oder Vierbettzimmer oder Kabinen sind in der Regel Doppelzimmer, denen ein oder zwei Betten hinzugefügt werden, die sind in der Regel ein Schlafsofa oder ein Klappbett, außer in bestimmten Einrichtungen, in denen zwei größere Betten anstelle von Zusatzbetten verwendet werden.

8. Transport

  1. Der Reisende muss mit der vom Reisebüro angegebenen Vorankündigung am angegebenen Abfahrtsort erscheinen.
  2. Der Verlust oder die Beschädigung, die in Bezug auf Handgepäck oder andere Gegenstände, die der Reisende mit sich führt, auftreten, liegen auf seiner alleinigen Verantwortung und Gefahr, während sie sich in der Obhut des Reisenden befinden..

9. Sonstige Dienstleistungen

  1. Als Regel, Vollpension beinhaltet ein kontinentales Frühstück, Mittagessen, Abendessen und Übernachtung. Die Halbpension, wenn nicht anders angegeben, beinhaltet kontinentales Frühstück, Abendessen und Übernachtung. Als Regel, Diese Mahlzeiten beinhalten keine Getränke.
  2. spezielle Diäten (vegetarische oder spezielle Diäten) Sie sind nur dann gewährleistet, wenn sie in den vom Veranstalter akzeptierten besonderen Bedürfnissen im kombinierten Reisevertrag aufgeführt sind..
  3. Die Mitnahme von Haustieren wird nur akzeptiert, wenn dies in den vom Veranstalter akzeptierten besonderen Bedürfnissen im kombinierten Reisevertrag angegeben ist..

c) Rechte und Pflichten der Parteien vor Reiseantritt

10. Änderung des Vertrages

  1. Der Veranstalter darf Vertragsbestimmungen vor Reiseantritt nur ändern, wenn die Änderung nur unerheblich ist und der Veranstalter selbst oder, gegebenenfalls, die Einzelhandelsagentur, sie informieren den Reisenden über diese Änderung auf einem dauerhaften Datenträger in deutlicher Weise, verständlich und prominent.
  2. Wenn der Reiseveranstalter vor Reiseantritt gezwungen ist, wesentliche Änderungen an den Hauptmerkmalen der Reiseleistung vorzunehmen oder besonderen Anforderungen des zuvor akzeptierten Reisenden nicht gerecht werden kann, der Veranstalter bzw, gegebenenfalls, das Reisebüro wird den Reisenden unverzüglich benachrichtigen, deutlich, verständlich und prominent, auf einem dauerhaften Datenträger und muss die Mitteilung enthalten:
  • Die vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen und, wir fahren fort, seine Auswirkung auf den Preis;
  • Eine angemessene Frist für den Reisenden, um seine Entscheidung mitzuteilen;
  • Der Hinweis, dass, wenn der Reisende die Entscheidung nicht innerhalb der angegebenen Frist mitteilt, davon ausgegangen wird, dass er die wesentliche Änderung ablehnt und das, Daher, den Vertrag fristlos kündigen; und
  • Wenn die Agentur es anbieten kann, die angebotene Ersatzpauschalreise und deren Preis.

Der Reisende kann wählen, ob er die vorgeschlagene Änderung akzeptiert oder den Vertrag ohne Vertragsstrafe kündigt.. Wählt der Reisende den Rücktritt vom Vertrag, so kann er eine ersatzweise kombinierte Reise annehmen, gegebenenfalls, angeboten von der organisierenden Agentur oder der Einzelhandelsagentur. Besagte Ersatzfahrt muss sein, wenn möglich, von gleicher oder besserer Qualität.

Wenn die Vertragsänderung oder die Ersatzreise zu einer Minderwert- oder Kostenreise führt, der Reisende hat Anspruch auf eine angemessene Preisminderung.

Für den Fall, dass der Reisende den Vertrag ohne Vertragsstrafe kündigt oder die angebotene Ersatzpauschalreise nicht annimmt, der Veranstalter bzw, gegebenenfalls, die Einzelhandelsagentur, erstattet alle für die Reise geleisteten Zahlungen, innerhalb einer Frist von höchstens vierzehn Kalendertagen ab dem Datum der Vertragsbeendigung. Zu diesen Effekten, Es gelten die Bestimmungen der Absätze. 2 al 6 der Klausel 22.

11. Preisüberprüfung

  1. Preise dürfen von der Agentur nur bis zum erhöht werden 20 Kalendertage vor Abflug. auch, diese Erhöhung darf nur vorgenommen werden, um die Höhe des Reisepreises an die Schwankungen anzupassen:
  2. a) der für die organisierte Reise geltenden Wechselkurse.
  3. b) Der Preis der Personenbeförderung.
  4. c) Die Höhe der Steuern oder Gebühren auf die im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen, von Dritten verlangt werden, die nicht direkt an der Durchführung der kombinierten Reise beteiligt sind, inklusive Gebühren, Kurtaxe und Zuschläge, Landung und Einschiffung oder Ausschiffung in Häfen und Flughäfen.
  5. Der Veranstalter bzw, gegebenenfalls, das Reisebüro wird den Reisenden über die Erhöhung informieren, klar und verständlich, mit einer Begründung für diese Erhöhung und wird Ihnen Ihre Kalkulation spätestens bis zum dauerhaften Nachweis zur Verfügung stellen 20 Tage vor Reiseantritt.
  6. Der Reisende hat das Recht auf Minderung des Reisepreises aufgrund von Abweichungen von den in den Abschnitten bis beschriebenen Konzepten), b) y c) der Klausel 11.1. In solchen Fällen, die organisierende Agentur und, gegebenenfalls, die Einzelhandelsagentur, von dieser Preisminderung werden sie die tatsächlichen Verwaltungskosten der Erstattung an den Reisenden abziehen.

12. Übertragung der Reservierung

  1. Der Reisende kann seine Reservierung einer Person übertragen, die alle erforderlichen Bedingungen erfüllt, im kombinierten Reiseprogramm und im Vertrag, um die kombinierte Reise zu machen.
  2. Die Übertragung muss mitgeteilt werden, auf dauerhaften Medien, an die veranstaltende Agentur bzw, gegebenenfalls, zur Einzelhandelsagentur, mit einer Mindestkündigungsfrist von 7 Kalendertage ab Reisebeginn, die nur die durch den Auftrag tatsächlich entstandenen Kosten an den Reisenden weitergeben kann.
  3. Jedenfalls, der Reisende und die Person, der die Reservierung übertragen wurde, haften der Agentur gegenüber als Gesamtschuldner für die Zahlung des restlichen Reisepreises, sowie etwaige Provisionen, Zuschlag und sonstige Nebenkosten, die die Abtretung verursacht haben könnten.

13. Auflösung der Reise durch den Reisenden vor Reiseantritt

  1. Der Reisende kann den Vertrag jederzeit vor Reisebeginn und in diesem Fall kündigen, der Veranstalter bzw, gegebenenfalls, die Einzelhandelsagentur, kann von Ihnen die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Vertragsstrafe verlangen. Der Vertrag kann eine angemessene Vertragsstrafe vorsehen, die sich nach der Erwartung der Vertragsbeendigung im Hinblick auf den Reiseantritt und die Kosteneinsparungen und voraussichtlichen Einnahmen aus der anderweitigen Inanspruchnahme von Reiseleistungen richtet..

Wenn der Vertrag keine Vertragsstrafe vorsieht, die Höhe der Auflösungsstrafe entspricht dem Preis der kombinierten Reise abzüglich der Kostenersparnis und der Einnahmen aus der anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen.

Also in solchen Fällen, der Veranstalter bzw, gegebenenfalls, die Einzelhandelsagentur, erstattet alle Zahlungen, die für die kombinierte Reise geleistet worden wären, abzüglich der entsprechenden Strafe.

  1. jedoch, wenn am Bestimmungsort oder in dessen Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände eintreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung der Reisenden zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, Der Reisende kann den Vertrag vor Beginn ohne Vertragsstrafe und mit Anspruch auf Erstattung aller Zahlungen für die von ihm geleistete Reise kündigen.
  2. Solche Rückerstattungen oder Rücksendungen, wird dem Reisenden zugestellt, Abzinsung der entsprechenden Strafe im Falle des Abschnitts 1 anterior, innerhalb eines nicht überschreitenden Zeitraums 14 Kalendertage nach Beendigung des kombinierten Reisevertrages.

14. Stornierung der Reise durch den Veranstalter vor Reiseantritt

Wenn die organisierende Agentur, aus Gründen, die der Reisende nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurücktritt, muss alle vom Reisenden geleisteten Zahlungen innerhalb einer Frist von höchstens zurückzahlen 14 Kalendertage nach Beendigung des Vertrages. Die Organisationsagentur ist nicht für die Zahlung zusätzlicher Entschädigungen an den Reisenden verantwortlich, wenn die Stornierung darauf zurückzuführen ist:

  1. Die Anzahl der für die kombinierte Reise angemeldeten Personen ist geringer als die im Vertrag und vom Veranstalter festgelegte Mindestanzahl, Oder in ihrem Fall, die Einzelhandelsagentur, den Reisenden innerhalb der darin gesetzten Frist über die Stornierung zu informieren, was spätestens sein wird:
    • 20 Tage vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tage Dauer.
    • 7 Tage auf Reisen zwischen 2 und 6 Tage.
    • 48 Stunden auf Reisen von weniger als 2 Tage.
  2. Der Reiseveranstalter kann den Vertrag aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erfüllen und wird dem Reisenden unverzüglich vor Beginn der Reise über die Stornierung informiert.

15. Rücktritt vor Reiseantritt bei außerhalb des Betriebes abgeschlossenen Verträgen

Bei außerbetrieblich abgeschlossenen Verträgen (als solche die im Artikel definierten verstehen 92.2 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007), Der Reisende kann ohne Angabe von Gründen und ohne Vertragsstrafe von der vertraglich vereinbarten Reise zurücktreten, Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, innerhalb der 14 Tage nach Vertragsschluss.

d) Rechte und Pflichten der Parteien nach Reiseantritt

16. Meldepflicht bei Vertragswidrigkeiten

Wenn der Reisende feststellt, dass eine der Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wird, der Reisende muss die Vertragswidrigkeit dem Veranstalter melden bzw, gegebenenfalls, unverzüglich an die Einzelhandelsagentur, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles.

Es wird als Nichtkonformität verstanden, die Nichterfüllung oder die fehlerhafte Erbringung der in einem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen.

 

17. Berichtigung einer etwaigen Vertragswidrigkeit und Nichtbereitstellung, wie im Vertrag vereinbart, eines erheblichen Teils der Reiseleistungen

  1. Wenn eine der Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wird, die organisierende Agentur und, gegebenenfalls, die Einzelhandelsagentur, muss die Vertragswidrigkeit beseitigen, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, unter Berücksichtigung der Schwere der Nichtkonformität und des Wertes der betroffenen Reiseleistungen. Für den Fall, dass die Vertragswidrigkeit nicht behoben wird, gelten die Bestimmungen von Klausel 22.
  2. Wenn keine der oben genannten Ausnahmen zutrifft und eine Vertragswidrigkeit nicht innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist behoben wird oder die Agentur die Behebung ablehnt oder eine sofortige Lösung verlangt, der Reisende kann dies selbst tun und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
  3. Wenn ein wesentlicher Teil der Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden kann, der Veranstalter bzw, gegebenenfalls, die Einzelhandelsagentur, wird ohne zusätzliche Kosten geeignete alternative Formeln für die normale Fortsetzung der Reise anbieten und, Auch, wenn die Rückbeförderung des Reisenden zum Abreiseort nicht wie vereinbart erfolgt.

Besagte alternative Formeln, wenn möglich, sie müssen von gleicher oder höherer Qualität sein, und wenn sie von minderer Qualität waren, der Veranstalter bzw, gegebenenfalls, das Einzelhandelsunternehmen wird einen angemessenen Preisnachlass gewähren.

Der Reisende kann die angebotenen Alternativen nur ablehnen, wenn sie mit dem bei der kombinierten Reise Vereinbarten nicht vergleichbar sind oder die Preisminderung nicht angemessen ist.

  1. Wenn eine Vertragswidrigkeit die Durchführung der Reise und den Veranstalter erheblich beeinträchtigt bzw, gegebenenfalls, das Reisebüro sie nicht innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist berichtigt hat, er kann den Vertrag ohne Zahlung einer Vertragsstrafe und Aufforderung kündigen, gegebenenfalls, sowohl eine Preisminderung als auch Ersatz des verursachten Schadens, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Klausel 22.
  2. Wenn alternative Reiseformen nicht gefunden werden können oder der Reisende diese ablehnt, weil sie nicht mit dem auf der Reise vereinbarten vergleichbar sind oder die angebotene Preisminderung nicht ausreicht, der Reisende hat das Recht, sowohl auf Minderung als auch auf Schadensersatz, ohne den kombinierten Reisevertrag zu kündigen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Klausel 22.
  3. In den in den Abschnitten beschriebenen Fällen 4 und 5 früher, wenn die kombinierte Reise die Beförderung von Personen beinhaltet, die organisierende Agentur und, gegebenenfalls, die Einzelhandelsagentur, Sie sind auch verpflichtet, dem Reisenden unverzüglich und ohne zusätzliche Kosten die Rückbeförderung in einem gleichwertigen Transportmittel anzubieten..

18. Unmöglichkeit der Gewährleistung der vertragsgemäßen Rückgabe aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände

  1. Wenn die vertragsgemäße Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht gewährleistet werden kann, der Veranstalter bzw, gegebenenfalls, die Einzelhandelsagentur, übernimmt die Kosten für die notwendige Unterbringung, möglichst gleicher Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisendem, es sei denn, in den europäischen Rechtsvorschriften über Fahrgastrechte ist eine andere Frist festgelegt.

 

  1. Die im vorherigen Abschnitt festgelegte Kostenbegrenzung gilt nicht für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. (wie in Klausel definiert 1.2 anterior) noch seine Gefährten, an schwangere Frauen, für unbegleitete Minderjährige, noch für Personen, die spezielle medizinische Hilfe benötigen, wenn Ihre besonderen Bedürfnisse mit der organisierenden Agentur geteilt wurden oder, gegebenenfalls, zur Einzelhandelsagentur, wenigstens 48 Stunden vor Reisebeginn.

19. Mitwirkungspflicht des Reisenden zum normalen Ablauf der Reise

Der Reisende muss den Anweisungen des Veranstalters Folge leisten, des Reisevermittlers oder seiner örtlichen Vertretungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise, sowie die für die Benützer der in der kombinierten Reise enthaltenen Leistungen allgemein geltenden Vorschriften.. insbesondere, Bei Gruppenreisen erweisen sie den anderen Teilnehmern den gebührenden Respekt und achten auf ein Verhalten, das dem normalen Verlauf der Reise nicht schadet..

  1. Amtshilfepflicht
  2. Die organisierende Agentur und, gegebenenfalls, die Einzelhandelsagentur, verpflichtet, dem Reisenden in Schwierigkeiten unverzüglich und angemessen Hilfe zu leisten, insbesondere bei außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umständen.
  3. Insbesondere muss eine solche Unterstützung bestehen aus:
  4. a) Bereitstellung angemessener Informationen über Gesundheitsdienste, lokale Behörden und konsularische Unterstützung; und
  5. b) Unterstützung des Reisenden beim Aufbau einer Fernkommunikation und Hilfe bei der Suche nach alternativen Formeln.
  6. wenn die Behinderung vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit des Reisenden verursacht wurde, die organisierende Agentur und, in Ihrem Fall die Einzelhandelsagentur, kann für eine solche Reisehilfe einen angemessenen Zuschlag berechnen. Dieser Zuschlag darf die tatsächlichen Kosten der Agentur nicht übersteigen.

e) Vertragliche Haftung für fehlerhafte Leistung oder Nichteinhaltung

21. Haftung von Reisebüros.

  1. Der Reiseveranstalter und der Reiseveranstalter werden dem Reisenden für die ordnungsgemäße Erfüllung der im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen auf der Grundlage der Verpflichtungen, die ihnen durch ihren Umfang der Verwaltung der kombinierten Reise entsprechen, gegenüberstehen., unabhängig davon, ob diese Dienste von ihnen selbst oder von anderen Anbietern erbracht werden müssen.
  2. Ungeachtet des Vorstehenden, Der Reisende kann Ansprüche wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erbringung der Leistungen, aus denen sich die kombinierte Reise zusammensetzt, unterschiedslos an den Veranstalter oder die Vermittlungsstelle richten, die verpflichtet sind, über das bestehende Haftungssystem zu berichten, Bearbeitung der Reklamation direkt oder durch Weiterleitung an die zuständige Person je nach Managementbereich, sowie den Reisenden über die Entwicklung derselben zu informieren, auch wenn dies außerhalb seines Verwaltungsbereichs liegt.
  3. Mangelnde Schadensregulierung durch das Reisebüro hat zur Folge, dass dieses gegenüber dem Reisenden gesamtschuldnerisch mit dem veranstaltenden Reisebüro für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus der kombinierten Reise einstehen muss, die dem veranstaltenden Reisebüro aufgrund seines Führungsumfangs zustehen .. gleichfalls, die fehlende Anspruchsregulierung durch den Veranstalter hat zur Folge, dass dieser gegenüber dem Reisenden gesamtschuldnerisch mit dem Reisebüro für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Reisebüro aufgrund seines Leistungsumfangs obliegenden Pflichten aus der kombinierten Reise einstehen muss.

In diesen Annahmen, entspricht der Einzelhandelsagentur oder der Organisationsagentur, gegebenenfalls, die Beweislast dafür, dass Sie bei der Bearbeitung des Anspruchs sorgfältig gehandelt haben und, auf jeden Fall, die unmittelbar nach ihrem Empfang mit der Verwaltung derselben begonnen hat.

  1. Dem Reisebüro, das dem Reisenden wegen mangelnder Anspruchsregulierung gesamtschuldnerisch haftet, steht ein Wiederholungsrecht gegenüber dem Veranstalter oder der Vermittlungsagentur, denen die Vertragsverletzung oder Schlechterfüllung zuzurechnen ist, nach ihrem jeweiligen Umfang zu der Verwaltung der kombinierten Reise.
  2. Wenn eine Organisationsagentur oder eine Einzelhandelsagentur eine Entschädigung zahlt, je nach Umfang der Geschäftsführung, einen Preisnachlass gewähren oder anderen Verpflichtungen aus diesem Gesetz nachkommen, Schadensersatz von Dritten verlangen, die zum Entstehen des schadensersatzpflichtigen Ereignisses beigetragen haben, zur Minderung des Preises oder zur Erfüllung sonstiger Pflichten
  3. Recht auf Preisminderung, Entschädigung und Einschränkungen
  4. Für den Zeitraum der Vertragswidrigkeit hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung..
  5. Der Reisende hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Veranstalter bzw, gegebenenfalls, des Einzelhändlers für Verluste oder Schäden, die infolge einer Vertragswidrigkeit entstehen.
  6. Der Reisende hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Veranstalter bzw, gegebenenfalls, der Einzelhändler, zeigen, dass die Vertragswidrigkeit ist:
  7. a) dem Reisenden zuzurechnen;
  8. b) Dritten zurechenbar, die in keinem Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen stehen und unvorhersehbar oder unvermeidbar sind; die,
  9. c) Aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände.
  10. Wenn die Leistungen des kombinierten Reisevertrages durch internationale Abkommen geregelt sind, die Beschränkungen des Umfangs oder der Bedingungen der Zahlung von Entschädigungen durch die in die Reise einbezogenen Leistungsträger gelten für die veranstaltenden Agenturen und Reiseagenturen.
  11. Wenn die Leistungen des kombinierten Reisevertrags nicht durch internationale Abkommen geregelt sind: (ich) Die Entschädigungen, die der Agentur für Körperschäden oder vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden entsprechen können, können vertraglich nicht begrenzt werden; und (ii) Der Rest der eventuell von den Agenturen zu zahlenden Entschädigung ist auf den dreifachen Gesamtpreis der kombinierten Reise begrenzt..
  12. Die kraft königlicher Gesetzesverordnung gewährte Entschädigung oder Preisminderung 1/2007 und die aufgrund der in Artikel aufgeführten internationalen Vorschriften und Konventionen gewährt werden 165.5 des gleichen Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007, werden voneinander abgezogen, um eine Überkompensation zu vermeiden.

f) Ansprüche und Klagen aus dem Vertrag

  1. Anwendbares Recht

Dieser kombinierte Reisevertrag unterliegt dem, was zwischen den Parteien vereinbart wurde und was in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegt ist, in den aktuellen und geltenden regionalen Vorschriften, sowie durch die Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007, von 16 November zur Genehmigung des konsolidierten Textes des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Nutzer und anderer ergänzender Gesetze.

24. Ansprüche an die Agentur

  1. Unbeschadet der rechtlichen Schritte, die Ihnen helfen, Der Reisende kann Ansprüche wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages gegenüber dem Reisebüro und/oder dem Reisebüro und/oder dem vermittelnden Reisebüro unter den von den Reisebüros bekannt gegebenen Postanschriften und/oder E-Mail-Adressen schriftlich geltend machen.
  2. Innerhalb einer maximalen Frist von 30 Tage, Die Agentur muss auf die geltend gemachten Ansprüche schriftlich reagieren.
  3. Alternative Streitbeilegung
  4. Jederzeit wieder, Der Verbraucher und die Agentur können die Vermittlung der zuständigen Verwaltung oder der zu diesem Zweck gegründeten Organisationen beantragen, um selbst eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung des Konflikts zu finden.
  5. Der Verbraucher kann seine Ansprüche an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle richten. Der Konflikt kann einem Schlichtungsverfahren unterzogen werden, wenn sich die beanspruchte Stelle zuvor dem Verbraucherschlichtungssystem angeschlossen hat (In diesem Fall wird die Agentur den Verbraucher ordnungsgemäß darüber informieren) die, wenn die Agentur, obwohl sie kein Mitglied ist, den Schlichtungsantrag des Verbrauchers annimmt.

Ansprüche im Zusammenhang mit einer Vergiftung können nicht Gegenstand einer Verbraucherschlichtung sein., Verletzung, Tod oder begründete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.

Im Falle einer Verbraucherschlichtung, der Schiedsspruch des von der Verbraucherschlichtungsstelle bestellten Schiedsgerichts entscheidet endgültig über den geltend gemachten Anspruch und ist für beide Parteien bindend.

  1. Wenn die veranstaltende Agentur und/oder, gegebenenfalls, die Einzelhandelsagentur, an ein alternatives Streitbeilegungssystem angeschlossen sind oder durch eine Regel oder einen Verhaltenskodex dazu verpflichtet sind, sie werden den Reisenden vor Abschluss des kombinierten Reisevertrags über solche Umstände informieren.

26. Gerichtliche Handlungen

  1. Sofern die Streitigkeit nicht der Verbraucherschlichtung unterliegt, kann der Reisende vor Gericht klagen.
  2. Die aus dem kombinierten Reisevertrag abgeleiteten Rechtsansprüche verjähren nach Ablauf von zwei Jahren.

 

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